Der mit großer Spannung und Ungeduld erwartet Gesetzesentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) ist sowohl durch den Bundestag als auch Bundesrat am 27. März angenommen worden und in Kraft getreten.

Artikel 1 § 1 des COVInsAG lautet:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann man sich nicht berufen, soweit die Zahlungsunfähigkeit keine Folge der Corona-Krise darstellt oder ohnehin keine Aussichten auf Beseitigung der Insolvenzreife bestehen. Es wird zunächst vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die Pandemie verursacht wurde.

In manchen Fällen wird nicht eindeutig sein, ob eine Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht. Der Gesetzesentwurf umfasst direkte und indirekte Folgen. Ergibt sich nicht auf den ersten Blick, dass etwa ein Umsatzrückgang, Zahlungsausfall oder Auftragsabbruch Folge der Pandemie ist (und etwa auch allgemein oder branchenbedingt sein könnte, vgl. Automotive), sollte dies dokumentiert und gegebenenfalls Feedback eingeholt werden („Warum hat der Kunde den Auftrag nicht erteilt? Warum hat der Kunde die Forderung nicht beglichen?″). Hier hilft jedoch im Fall einer späteren Auseinandersetzung die Vermutungsregelung weiter. Insoweit ist allerdings noch nicht eindeutig geregelt, wen die Beweislast im Falle einer späteren Streitigkeit hierüber – etwa mit einem Insolvenzverwalter – trifft.

Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden durch die Änderungen eingeschränkt. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Dies bedeutet, dass Gläubigeranträge unter anderem dann unbegründet sind, wenn die Insolvenzreife pandemiebedingt erst nach dem 01.März 2020 eingetreten ist.