Bundesregierung beschließt verkürztes Privatinsolvenzverfahren

Diese Reform war wirklich überfällig. Nachdem sich die letzte Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens – Verkürzung auf 3 Jahre, wenn 35 % der angemeldeten Forderungen + Verfahrenskosten bezahlt werden – in der Praxis als Rohrkrepierer erwiesen hat, hat der Gesetzgeber schlussendlich reagiert, wenn auch auf Druck der Europäischen Union. Überschuldete Personen erhalten nun ab dem 01.10.2020 die Möglichkeit sich innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren zu entschulden, ohne dass eine Mindestquote geleistet werden muss. Entscheidend ist, dass der Insolvenzantrag am 01.10.2020 gestellt wird.

Sowohl Verbraucher, Selbständige als auch ehemals Selbständige kommen in den Genuss dieser Reform.

Empfehlung: Schuldnerinnen und Schuldner, die sich für eine Entschuldung über ein Insolvenzverfahren entschieden haben, sollten mit ihren Beratern und Beraterinnen sprechen und wenn möglich, mit dem Insolvenzantrag bis zum 01.10.2020 abzuwarten.

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